Aufnahmeantrag
Werden Sie Mitglied im Förderverein der Musikschule Solingen e.V.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,- Euro jährlich.
Laden Sie hier den Aufnahmeantrag herunter
und senden diesen ausgefüllt an:
Vorstand des Fördervereins der Musikschule Solingen e.V.
Flurstr. 18
42651 Solingen
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Satzung des Fördervereins der Musikschule Solingen
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Musikschule Solingen“ und hat seinen Sitz in Solingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Solingen unter Nr. 5 VR 935 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziele
Der Verein leistet einen eigenständigen Beitrag zur Förderung des Bildungsauftrages der von der Stadt Solingen allein oder mehrheitlich betriebenen Musikschule.
Er unterstützt durch zweckgemäße Verwendung der ihm gewährten Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie auf andere geeignete Weise
1. die Förderung der musikalischen und weiteren künstlerischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf breiter Basis,
2. die Anregung zu eigener musikalischer und weiterer künstlerischer Betätigung als Einzelperson und im Ensemble, und
3. die Entwicklung von Erlebnisfähigkeit und Kreativität
der Schülerinnen und Schüler der Musikschule.
Er fördert die öffentliche Aufgabe der Musikschule.
Der Verein soll hierzu auch die Erfahrungen, Anregungen und Vorschläge seiner Mitglieder einbeziehen.
(2) Interessenbündelung
Der Verein ist der Zusammenschluss aller an der Erreichung dieser Ziele interessierten Einzelpersonen und Vereinigungen.
(3) Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Gesellschaftsbeteiligung
Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung als weiterer Gesellschafter an einer gemeinnützig verfassten Musikschule beteiligen, sofern die Satzungsziele dadurch verwirklicht werden.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen oder Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Vorstandes ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung gegeben.
(2) Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages bis spätestens zum 31. März des Geschäftsjahres.
(3) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder bei Auflösung des Vereins. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
3. wegen unehrenhafter Handlungen.
Bei Ablehnung des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
(4) Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich für die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat, und
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er entscheidet und handelt in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus sieben Vereinsmitgliedern, und zwar:
ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende
– zwei stellvertretende Vorsitzende
– ein Schriftführer oder eine Schriftführerin
– ein stellvertretender Schriftführer oder eine stellvertretende Schriftführerin
– ein Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin
– ein stellvertretender Schatzmeister oder eine stellvertretende Schatzmeisterin.
(3) Wahl und Amtszeit
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder ein/-e Stellvertreter/-in. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(5) Rechenschaft
Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder über seine Arbeit mündlich in der Mitgliederversammlung. Er kann die Vereinsmitglieder darüber hinaus schriftlich (z. B. Rundschreiben) oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mails, Mitteilungen auf der Website des Vereins) informieren.
§ 8 Vertretungsbefugnisse
(1) Allgemein
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder – darunter der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende – vertreten.
(2) Sonderfälle
Für die Ausführung vorhergehender Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin bis zur Höhe von 2.500 Euro im Einzelfall allein zeichnungsbefugt.
§ 9 Der Beirat und die Rechnungsprüfer
(1) Beirat
Der Beirat des Vereins hat die Aufgabe, den Vorstand beratend zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Beirates für zwei Jahre. Die Zuwahl für ein ausscheidendes Beiratsmitglied erfolgt durch den Vorstand.
(2) Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung beauftragt jährlich zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferin. Ihnen obliegt die Prüfung der Buchführung des Vereins zum Schluss jedes Geschäftsjahres und darüber hinaus nach eigenem Ermessen. Sie sind gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl des Beirates
– Wahl der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen
– Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge
– Beschlüsse über Satzungsänderungen
– Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
– Beschluss über Auflösung des Vereins
(2) Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter oder Stellvertreterin auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(3) Leitung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin geleitet. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin. Jedes Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Die Beschlüsse und der Verlauf der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt und von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied unterschrieben.
§ 11 Kooperation mit der Musikschule
Der Verein kann seine Aufgaben nur in Kooperation mit der Musikschule erfüllen. Der Leiter oder die Leiterin der Musikschule wird daher regelmäßig zu den Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung eingeladen. Er oder sie kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein und ist nicht stimmberechtigt.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur erfolgen, wenn zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder zustimmen und der Antrag auf Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist.
Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzverwaltung berühren könnten, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt abzustimmen; Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit Zustimmung des Finanzamtes wirksam. Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich sein sollten, ist der Vorstand alleine ermächtigt.
§ 13 Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, die nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder erfolgen kann, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Solingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke ihrer Musikschule zu verwenden hat.